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Übernachten in der Natur in Thal

Kanton St. Gallen · Gemeinde-Nr. 3237

Bedingt
Was hier gilt
Zeltbedingt
Biwakungeklärt
Auto / Camperbedingt
Offenes Feuerungeklärt

Was das bedeutet

Auf öffentlichem Grund ist Campieren bewilligungspflichtig; die Bewilligung ist vorher bei der Gemeinde einzuholen. Auf privaten Grundstücken gilt kein grundsätzliches Verbot — es kann aber untersagt werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder die Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet wird.

Auf Privatgrund ist die Zustimmung der Eigentümerschaft ohnehin nötig. Zum offenen Feuer trifft der Artikel keine Aussage.

Zum Biwakieren — dem Übernachten ohne Zelt, im Schlafsack — sagt die vorliegende Quelle nichts. Das ist keine stillschweigende Erlaubnis und kein stillschweigendes Verbot: es ist ungeklärt, und die Auskunft der Gemeinde entscheidet.

Quelle & Stand
Gemeindepolizei, Art. 18 Campieren · Originaldokument
Amtlich belegt · zuletzt geprüft am
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Im Zweifel entscheidet die Gemeinde: Thal

In der Nähe

Offizielle Campingplätze in der Umgebung:

Luftlinie ab Gemeindemitte. Campingplätze laut OpenStreetMap — Betrieb und Öffnungszeiten beim Platz prüfen.

Orientierungshilfe, keine Rechtsgarantie. Verordnungen, saisonale Verbote und Gemeindebeschlüsse ändern die Lage teils kurzfristig. Beschilderung vor Ort und die Auskunft der Gemeinde gehen dieser Seite vor.

Orte in dieser Gemeinde

Für alle diese Orte gilt, was oben steht — die Rechtslage hängt an der Gemeinde, nicht am Ortsteil. Sie stehen hier, weil man nach ihnen sucht:

Altenrhein · Staad SG

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