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Wildcampen in der Schweiz: was gilt wo?

Stand 21.09.2026 · 444 von 2'119 Gemeinden nachgeschlagen

In der Schweiz gibt es weder ein landesweites Verbot noch eine landesweite Erlaubnis, in der Natur zu übernachten. In Naturschutzgebieten, eidgenössischen Jagdbanngebieten und Wildruhezonen ist es in der Regel untersagt. Ausserhalb davon entscheidet fast immer die Gemeinde: Von 444 nachgeschlagenen Gemeinden verbieten 204 das wilde Zelten, 194 knüpfen es an Bedingungen.

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Ist Wildcampen in der Schweiz erlaubt?

In der Schweiz gibt es kein landesweites Verbot des Biwakierens — aber auch keine landesweite Erlaubnis. Massgeblich sind drei Ebenen: Bundesrecht zu Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, eidgenössische Jagdbanngebiete, Moorlandschaften), kantonales Recht und kommunale Regelungen. Die Kantone handhaben das sehr unterschiedlich: in weiten Teilen der Alpen gilt ein einzelnes Nachtbiwak oberhalb der Waldgrenze, ausserhalb von Schutzgebieten und abseits von Wildruhezonen, als geduldet — anderswo bestehen ausdrückliche Verbote. Innerhalb von Naturschutzgebieten, eidgenössischen Jagdbanngebieten und Wildruhezonen ist Übernachten in der Regel untersagt. Camping mit Fahrzeug ausserhalb bewilligter Plätze ist durchgehend strenger geregelt als ein Zelt-Biwak.

Rechtsgrundlagen:

Wer entscheidet: Bund, Kanton oder Gemeinde?

Alle drei, und die feinste Ebene gewinnt. Der Bund schützt bestimmte Gebiete — dort ist Übernachten in der Regel untersagt, gleich was Kanton oder Gemeinde sonst sagen. Die Kantone könnten das Übernachten im Freien allgemein regeln, tun es aber fast nie: 24 von 26 Kantonen haben keine allgemeine Regel dazu. Ein eigenes Gesetz haben Obwalden und Tessin.

Obwalden: Zelt bedingt, Fahrzeug bedingt — Gesetz über das Campieren (GDB 971.4) vom 4. Dezember 2014, Art. 6 und Art. 8. Was das im Einzelnen heisst

Tessin: Zelt verboten, Biwak bedingt, Fahrzeug verboten — Legge sui campeggi vom 26. Januar 2004 (RL 943.100), Art. 2, 3, 6 und 13. Was das im Einzelnen heisst

Entschieden wird deshalb fast immer in der Gemeinde — meist im Polizeireglement, manchmal in der Nutzungsplanung oder einem Verbot am Seeufer. Zwei Nachbargemeinden im selben Kanton können es gegensätzlich halten. Eine bloss kantonale Auskunft ist ausserhalb der Schutzgebiete darum im Zweifel eine falsche.

Was sagen die Gemeinden?

Für 444 der 2'119 Schweizer Gemeinden ist das Reglement im Wortlaut nachgeschlagen, 428 davon mit einem amtlichen Dokument belegt. Beim Zelt ausserhalb bewilligter Plätze sieht das so aus:

Zelten in 444 nachgeschlagenen Gemeinden
An Bedingungen geknüpft194
Verboten204
Nicht geregelt oder ungeklärt46

Für die übrigen 1'675 Gemeinden ist noch nichts recherchiert. Die Karte lässt sie ungefüllt und nennt stattdessen den Kontakt der Gemeinde. Kein Eintrag heisst nie „erlaubt".

Alle nachgeschlagenen Gemeinden, nach Kanton

Was heisst «bedingt»?

Übernachten ist dort nicht ohne Weiteres erlaubt, aber auch nicht rundweg verboten: meist braucht es eine Bewilligung der Gemeinde oder die Zustimmung des Grundeigentümers, manchmal gilt es nur oberhalb der Waldgrenze. Welche Bedingung, steht auf der Seite der jeweiligen Gemeinde direkt unter der Einstufung.

Ist Biwakieren etwas anderes als Zelten?

Ja — und die Reglemente behandeln es auch so. Die meisten regeln „Campieren" oder „Zelten" und sagen zum Übernachten im Schlafsack ohne Zelt nichts. Von 444 nachgeschlagenen Gemeinden treffen nur 38 eine ausdrückliche Aussage zum Biwak. Wo nichts steht, ist das weder eine Erlaubnis noch ein Verbot: Es ist ungeklärt, und die Auskunft der Gemeinde entscheidet. Ein Zeltverbot auf das Biwak zu übertragen, wäre genauso geraten wie eine Zelterlaubnis.

Darf ich im Auto oder Camper übernachten?

Ausserhalb bewilligter Plätze in keiner der 444 nachgeschlagenen Gemeinden ohne Weiteres. 232 verbieten das Übernachten im Fahrzeug, 209 knüpfen es an Bedingungen. Welche — etwa eine Bewilligung, eine Höchstdauer oder die Zustimmung der Eigentümerschaft —, steht bei der jeweiligen Gemeinde.

Was gilt in meinem Kanton?

Kantonale Regel und nachgeschlagene Gemeinden
AargauGemeinde entscheidet72 / 196
Appenzell AusserrhodenGemeinde entscheidet0 / 18
Appenzell InnerrhodenGemeinde entscheidet0 / 7
Basel-LandschaftGemeinde entscheidet0 / 86
Basel-StadtGemeinde entscheidet0 / 3
BernGemeinde entscheidet40 / 338
FreiburgGemeinde entscheidet14 / 120
GenfGemeinde entscheidet0 / 44
GlarusGemeinde entscheidet0 / 3
GraubündenGemeinde entscheidet31 / 100
JuraGemeinde entscheidet15 / 51
LuzernGemeinde entscheidet0 / 79
NeuenburgGemeinde entscheidet5 / 26
NidwaldenGemeinde entscheidet0 / 10
Obwaldeneigenes Gesetz: erlaubt0 / 8
SchaffhausenGemeinde entscheidet3 / 26
SchwyzGemeinde entscheidet0 / 29
SolothurnGemeinde entscheidet0 / 105
St. GallenGemeinde entscheidet2 / 77
Tessineigenes Gesetz: bedingt34 / 102
ThurgauGemeinde entscheidet0 / 78
UriGemeinde entscheidet3 / 20
WaadtGemeinde entscheidet134 / 300
WallisGemeinde entscheidet59 / 122
ZugGemeinde entscheidet0 / 11
ZürichGemeinde entscheidet32 / 160

Wie verlässlich sind diese Angaben?

Jede Einstufung nennt ihre Quelle und das Datum, an dem sie zuletzt geprüft wurde. Was nur aus dem allgemeinen Rechtsrahmen abgeleitet ist, steht als „nicht amtlich belegt" da und ist auf der Karte schraffiert.

Orientierungshilfe, keine Rechtsgarantie. Verordnungen, saisonale Verbote und Gemeindebeschlüsse ändern die Lage teils kurzfristig. Beschilderung vor Ort und die Auskunft der Gemeinde gehen dieser Seite vor.