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Übernachten in der Natur im Kanton Obwalden

0 von 8 Gemeinden einzeln belegt

Kantonal: Erlaubt
Was der Kanton selbst regelt
Zeltbedingt
Biwakungeklärt
Auto / Camperbedingt
Offenes Feuerungeklärt

Was das bedeutet

Obwalden regelt das Campieren als einziger Kanton in einem eigenen Gesetz — und erlaubt die einzelne Nacht ausdrücklich. Zelt, Wohnwagen und Wohnmobil dürfen zum einmaligen Übernachten ohne Bewilligung auch ausserhalb bewilligter Campingplätze aufgestellt werden, sofern keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt werden. Für mehr als eine Nacht gilt das Verbot nach Art. 6.

Nur einmalig: das Gesetz erlaubt das Übernachten, nicht das Verweilen. Es erfolgt ausdrücklich auf eigenes Risiko. Auf dem Grundstück eines Wohnhauses ist vorübergehendes, unentgeltliches Campieren mit Einwilligung der Eigentümerschaft zulässig. In Schutzgebieten bleibt Campieren untersagt, und die Gemeinde kann Weitergehendes regeln — beides geht dieser Auskunft vor.

Quelle & Stand
Gesetz über das Campieren (GDB 971.4) vom 4. Dezember 2014, Art. 6 und Art. 8 · Originaldokument
Amtlich belegt · zuletzt geprüft am

Gemeinden mit eigener Auskunft

Für die 8 Gemeinden dieses Kantons ist noch keine einzelne Recherche eingetragen. Ausserhalb der Schutzgebiete entscheidet trotzdem die Gemeinde — die Karte nennt dort ihren Kontakt, statt eine Farbe zu raten. Kein Eintrag heisst nie „erlaubt".

Noch nicht nachgeschlagen

Diese Gemeinden des Kantons haben noch keinen eigenen Eintrag. Sie stehen hier trotzdem, weil die Antwort „für Obwalden ist nichts Kantonales geregelt, und für deine Gemeinde ist noch nichts nachgeschlagen" eine Antwort ist — und weil auf der Karte der Kontakt der jeweiligen Gemeinde hinterlegt ist.

Alpnach · Engelberg · Giswil · Kerns · Lungern · Sachseln · Sarnen · Wolfenschiessen

Auf der Karte ansehen

Wie Bund, Kanton und Gemeinde zusammenspielen: Wildcampen in der Schweiz — was gilt wo?

Orientierungshilfe, keine Rechtsgarantie. Beschilderung vor Ort und die Auskunft der Gemeinde gehen dieser Seite vor.